Auch schriftliche Chats können sexuellen Kindesmissbrauch erfüllen

Veröffentlicht am 28. Oktober 2026 um 14:33

28.10.2026 · 3 StR 180/26 — Pornografische Texte können den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt erfüllen. Bilder oder Videos sind dafür nicht zwingend. Bleibt das tatsächliche Alter ungeklärt, kann ein strafbarer Versuch vorliegen.

Strafrecht · 28.10.2026

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2026 – 3 StR 180/26

Strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt setzt nicht in jeder Fallgestaltung die Übersendung von Bildern oder Videos voraus. Auch rein schriftliche Nachrichten im Internet können erfasst sein, wenn sie pornografischen Charakter haben und mit ihnen auf ein Kind eingewirkt wird. Das hat der Bundesgerichtshof für § 176a Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB klargestellt.

Der Beschluss zeigt außerdem, dass ein ungeklärtes tatsächliches Alter der Kommunikationspartner eine Strafbarkeit wegen Versuchs nicht notwendig ausschließt. Entscheidend bleibt, welche Vorstellungen der Täter hatte und welche weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Worum ging es?

Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten wegen mehrerer Sexual- und Pornografiedelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu den abgeurteilten Handlungen gehörten schriftliche Internetkommunikationen mit Personen, die er jedenfalls möglicherweise für zwölf oder dreizehn Jahre alt hielt.

Das tatsächliche Alter der Kommunikationspartner ließ sich nicht feststellen. Der Angeklagte nahm aber nach den zugrunde gelegten Feststellungen die Möglichkeit in Kauf, mit Kindern zu kommunizieren. Gegen das Urteil legte er Revision ein. Der BGH überprüfte die Entscheidung auf die Sachrüge hin auf materiellrechtliche Fehler.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der BGH bestätigte die grundsätzliche Einordnung der betreffenden Chats als versuchten sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt. Nach der geprüften Tatbestandsvariante kann ein Einwirken durch pornografische Inhalte auch schriftlich erfolgen. Das Kommunikationsmedium allein entscheidet nicht über die Strafbarkeit.

Die Äußerungen hatten nach den Feststellungen pornografischen Charakter; außerdem lag das gesetzlich erforderliche Einwirken vor. Es war deshalb weder die Übersendung zusätzlicher Bild- oder Videodateien noch eine mündliche Kommunikation nötig.

Weil nicht festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Kinder beteiligt waren, blieb es bei der Einordnung als Versuch. Der Senat berücksichtigte dabei die besonderen gesetzlichen Grenzen der Versuchsstrafbarkeit. Er leitete nicht aus jedem Kontakt mit einem vermeintlich Minderjährigen eine vollendete Tat ab.

Korrekturen nahm der BGH bei der rechtlichen Zusammenfassung weiterer Taten vor. Das Landgericht hatte den Besitz verbotener Inhalte zu den Zeitpunkten mehrerer Durchsuchungen teilweise als eigenständige Taten bewertet. Der BGH änderte den Schuldspruch und ließ drei Einzelstrafen entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten blieb dennoch bestehen.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Bei der strafrechtlichen Bewertung digitaler Kommunikation reicht es nicht aus, nur nach vorhandenen Dateien oder körperlichen Kontakten zu fragen. Auch Wortlaut, Zusammenhang, Zielrichtung und Wirkung einer schriftlichen Kommunikation können erheblich sein.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede sexualbezogene Textnachricht automatisch den behandelten Tatbestand erfüllt. Der pornografische Charakter des Inhalts, das Einwirken und die subjektiven Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen. Die Entscheidung betrifft eine bestimmte gesetzliche Tatbestandsvariante und keine pauschale Bewertung sämtlicher Onlinekontakte.

Bleibt die tatsächliche Identität oder das Alter einer Person unklar, müssen Feststellungen und Tätervorstellungen auseinandergehalten werden. Aus der Unaufklärbarkeit folgt weder ohne Weiteres eine vollendete Tat noch zwingend Straflosigkeit. Auch die Konkurrenz mehrerer Delikte kann sich auf den Schuldspruch und auf Einzelstrafen auswirken.

Kurz eingeordnet

Der Beschluss präzisiert die Reichweite eines bestehenden Straftatbestands bei schriftlicher Internetkommunikation. Er schafft keine voraussetzungslose Strafbarkeit von Chats. Dass einzelne Schuldspruchbestandteile geändert werden, führt zudem nicht automatisch zu einer niedrigeren Gesamtstrafe: Der BGH schloss hier eine günstigere Gesamtstrafenbildung trotz der Korrekturen aus.

Für eine zutreffende Bewertung bleibt der gesamte Kommunikationsverlauf bedeutsam. Einzelne herausgelöste Nachrichten ersetzen die Feststellungen zu Inhalt, Einwirken und Vorstellungen des Angeklagten nicht.

Quelle

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2026 – 3 StR 180/26.

Amtliche Quelle öffnen

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Mehr zum Strafrecht · Zur Übersicht „Rechtsprechung aktuell“