28.10.2026 · 3 ORs 39/26 — Eine auf eine Autofahrt begrenzte Verbindung kann für Bandendiebstahl genügen. Entscheidend ist die gemeinsame Absicht, mehrere noch nicht im Einzelnen festgelegte Diebstähle zu begehen, nicht allein die Dauer.
Strafrecht · 28.10.2026
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2026 – 3 ORs 39/26
Eine Bande muss nicht über Wochen oder Monate zusammenarbeiten. Auch eine Verbindung für die Dauer einer einzelnen Autofahrt kann die Voraussetzungen des Bandendiebstahls erfüllen. Maßgeblich ist, ob sich mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger, noch nicht konkret festgelegter Taten verbunden haben.
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Verurteilung wegen versuchten Bandendiebstahls bestätigt. Eine kurze zeitliche Begrenzung schließt eine Bandenabrede danach nicht grundsätzlich aus. Sie ersetzt aber auch nicht die Prüfung der übrigen Voraussetzungen.
Worum ging es?
Das Amtsgericht Minden hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Gegen die Entscheidung wandte er sich zunächst mit einer Berufung und führte das Rechtsmittel anschließend als Sprungrevision fort. Dabei wird die erste Instanz unmittelbar auf Rechtsfehler überprüft.
Nach der vom OLG geprüften Sachverhaltsgrundlage hatten sich drei Beteiligte jedenfalls für eine gemeinsame Autobahnfahrt darauf verständigt, an Parkplätzen bei passenden Gelegenheiten Geld oder andere Gegenstände aus Fahrzeugen zu entwenden. Eine über die Fahrt hinausgehende Verbindung musste für die Beurteilung nicht angenommen werden.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG verwarf die Revision als unbegründet. Die Verurteilung wegen bandenmäßiger Tatbegehung hielt der rechtlichen Prüfung stand. Die mögliche Beschränkung der Abrede auf die betreffende Fahrt genügte für sich genommen nicht, um das Bandenmerkmal auszuschließen.
Eine Bande setzt mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbinden, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle oder Raubtaten zu begehen. Eine längerfristige regelmäßige Zusammenarbeit ist dafür nicht stets erforderlich. Auch ein zeitlich begrenzter Zeitraum von nicht völlig unbedeutender Dauer kann ausreichen.
Das Gericht grenzte sich insoweit von einer früheren eigenen Rechtsprechung ab, die eine Verbindung von nur wenigen Stunden für nicht ausreichend gehalten hatte. Die entscheidende Abrede bezog sich hier auf mehrere mögliche Diebstähle entlang der Strecke und nicht lediglich auf eine bereits abschließend bestimmte einzelne Tat.
Auch die Strafe blieb bestehen. Zwar beanstandete der Senat, dass sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich mit einem minder schweren Fall auseinandergesetzt hatte. Einen Einfluss dieses Fehlers auf die konkrete Strafhöhe schloss er im entschiedenen Fall jedoch aus.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei gemeinsam begangenen Diebstählen darf weder allein aus der Personenzahl auf eine Bande geschlossen noch das Bandenmerkmal allein wegen einer kurzen Zusammenarbeit verneint werden. Inhalt und Reichweite der Abrede müssen festgestellt werden.
Für die Abgrenzung kann bedeutsam sein, ob lediglich eine konkrete Tat verabredet wurde oder ob sich die Beteiligten für weitere noch offene Gelegenheiten bereit hielten. Auch die Dauer der Verbindung ist ein Umstand der Gesamtbewertung; sie bildet jedoch keine starre Mindestfrist.
Die rechtliche Einordnung kann erhebliche Folgen für den Strafrahmen haben. Deshalb bleiben die einzelnen Beteiligungsbeiträge, die gemeinsame Planung und die tatsächliche Ausführung getrennt zu prüfen. Die bloße Mitfahrt in einem Auto belegt die für eine Bande erforderliche Übereinkunft noch nicht.
Kurz eingeordnet
Der Beschluss erlaubt keine pauschale Gleichsetzung gemeinsamer Fahrten mit Bandentaten. Er beseitigt vor allem die Vorstellung, eine Bandenverbindung müsse zwingend über einen längeren Kalenderzeitraum bestehen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt weiterhin von konkreten Feststellungen ab. Die erfolglose Revision änderte hier weder Schuldspruch noch Freiheitsstrafe.
Eine vorher vollständig bestimmte Einzeltat erfüllt die vom Senat beschriebene Offenheit für mehrere noch ungewisse Gelegenheiten nicht allein dadurch, dass mehrere Personen gemeinsam handeln.
Quelle
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2026 – 3 ORs 39/26.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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