Nach Abberufung kann der allgemeine Kündigungsschutz greifen

Veröffentlicht am 28. Oktober 2026 um 14:22

28.10.2026 · 2 AZR 89/25 — Ist die Organstellung bei Zugang der Kündigung bereits beendet, greift der besondere Ausschluss für Geschäftsführer nicht mehr. Voraussetzung für Kündigungsschutz bleibt aber ein Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht · 28.10.2026

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 89/25

Wer als Geschäftsführer abberufen wird, verliert dadurch nicht automatisch seinen vertraglichen Arbeitsplatz. Besteht ein Arbeitsverhältnis und geht die Kündigung erst nach dem Ende der Organstellung zu, kann der allgemeine Kündigungsschutz eingreifen. Das Bundesarbeitsgericht hat den zeitlichen Bezugspunkt für den gesetzlichen Ausschluss vom Kündigungsschutz präzisiert.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Amt und dem zugrunde liegenden Vertrag. Beide können miteinander verbunden sein, sind rechtlich aber nicht dasselbe. Die frühere Bestellung zum Geschäftsführer genügt nicht, um eine spätere Kündigung dauerhaft von der sozialen Rechtfertigung auszunehmen.

Worum ging es?

Der Beschäftigte hatte einen Anstellungsvertrag geschlossen, der ausdrücklich auch als Arbeitsvertrag bezeichnet war. Nach den Vereinbarungen konnte ihm die Gesellschaft andere zumutbare und gleichwertige Aufgaben übertragen. Ein Anspruch auf eine Geschäftsführerstelle war nicht vorgesehen.

Nach seiner Bestellung im Mai 2021 widerrief die Gesellschafterversammlung die Organstellung mit sofortiger Wirkung am 1. Februar 2023. Erst am 28. Juni 2023 ging dem Beschäftigten die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zu. Er erhob Kündigungsschutzklage. Die Gesellschaft hielt eine soziale Rechtfertigung unter anderem deshalb für entbehrlich, weil der Vertrag Grundlage seiner früheren Geschäftsführertätigkeit gewesen sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das BAG wies die Revision der Gesellschaft zurück. Die Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis nicht. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nimmt Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans einer juristischen Person vom allgemeinen Kündigungsschutz aus. Diese Ausnahme knüpft nach dem Urteil an die beim Kündigungszugang noch bestehende Organstellung an.

War das Amt bereits beendet, lässt sich der Ausschluss nicht allein mit dem früheren Geschäftsführerstatus begründen. Das Gesetz erfasst eine gegenwärtige Rechtsstellung und nicht dauerhaft eine bestimmte Art von Anstellungsvertrag. Im entschiedenen Fall lagen zwischen Abberufung und Kündigung mehrere Monate.

Zugleich stand hier das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses fest. Die Gesellschaft hatte sich nicht auf eine soziale Rechtfertigung der Kündigung berufen. Deshalb war sie nach § 1 KSchG unwirksam. Auf weitere vom Kläger angeführte Unwirksamkeitsgründe kam es nicht mehr an.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Bei der Beendigung einer Geschäftsführertätigkeit müssen Gesellschaften und Betroffene die einzelnen Erklärungen und ihre Zugangszeitpunkte getrennt betrachten. Der Abberufungsbeschluss ersetzt keine Kündigung des Vertrags. Umgekehrt bewirkt eine Vertragskündigung nicht in jeder Konstellation bereits das Ende des gesellschaftsrechtlichen Amts.

Für den Kündigungsschutz bleibt außerdem die Einordnung des Vertrags wichtig. Das Urteil erklärt nicht jeden Geschäftsführer zum Arbeitnehmer. Bei einem freien Dienstvertrag fehlt bereits diese Voraussetzung des allgemeinen Kündigungsschutzes. Auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Unterlagen über Bestellung, Abberufung und Kündigungszugang können deshalb ebenso bedeutsam sein wie der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung. Die bloße Bezeichnung einer Person als ehemaliger Geschäftsführer beantwortet die kündigungsrechtliche Frage noch nicht.

Kurz eingeordnet

Die Entscheidung betrifft eine Kündigung nach bereits wirksam beendeter Organstellung. Besteht das Amt bei Zugang der Kündigung noch, führt eine spätere Abberufung grundsätzlich nicht nachträglich zur Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes.

Das BAG weist außerdem auf die Grenzen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens hin. Aus dem Urteil folgt daher weder ein automatischer Bestandsschutz für sämtliche ehemaligen Geschäftsführer noch eine allgemeine Gestaltungsempfehlung für jede gesellschaftsrechtliche Trennung.

Die vertragliche Aufgabenbeschreibung und die zeitliche Abfolge der Organbeschlüsse sollten zusammen gelesen werden. Im entschiedenen Fall war die Einordnung als Arbeitsverhältnis auch prozessual bereits bindend geklärt. Diese Besonderheit lässt sich auf andere Anstellungsverträge nicht ohne weitere Prüfung übertragen.

Quelle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 89/25.

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