19.10.2026 · GSSt 1/25 — Für die erweiterte Einziehung muss ein Gegenstand nicht schon bei der angeklagten Tat vorhanden gewesen sein. Der Große Strafsenat des BGH klärt den zeitlichen Maßstab und trennt ihn vom Wertersatz.
Auch ein erst nach der verfahrensgegenständlichen Straftat erlangter Vermögensgegenstand kann der erweiterten Einziehung unterliegen. Entscheidend ist bei der gegenständlichen Einziehung, dass er aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammt und bei der gerichtlichen Anordnung noch zum Vermögen des Betroffenen gehört.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat dies mit Beschluss vom 1. Juni 2026 – GSSt 1/25 – klargestellt. Der Zeitpunkt des Erwerbs allein schützt einen vorhandenen Gegenstand damit nicht vor dem staatlichen Zugriff.
Worum ging es?
Ausgangspunkt war ein Verfahren wegen Kokainhandels. Neben einer Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht die Einziehung von 7.200 Euro als Wert der konkreten Taterträge an. Außerdem sollten 11.875 Euro sichergestelltes Bargeld erweitert eingezogen werden.
Dieses Bargeld stammte nach den Feststellungen aus anderen, nicht näher konkretisierbaren Straftaten. Es war erst bei einer späteren Durchsuchung gefunden worden. Nicht festgestellt war, dass der Angeklagte es schon bei der dem Verfahren zugrunde liegenden Drogentat besessen hatte.
Der 5. Strafsenat wollte die erweiterte Einziehung bestätigen, sah sich jedoch durch abweichende Rechtsprechung eines anderen Strafsenats gehindert. Deshalb musste der Große Senat die zeitliche Voraussetzung verbindlich klären.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Große Senat verneinte die zusätzliche zeitliche Voraussetzung. § 73a Abs. 1 StGB verlangt nicht, dass der konkret einzuziehende Gegenstand bereits bei Begehung der Anlasstat zum Vermögen des Täters oder Teilnehmers gehörte. Auch später aus anderen Straftaten erlangte Gegenstände können erfasst werden.
Der Begriff Anlasstat bezeichnet dabei die Straftat, wegen der das Verfahren geführt wird. Die erweiterte Einziehung ermöglicht unter ihren eigenen Voraussetzungen einen zusätzlichen Zugriff auf Erträge aus anderen rechtswidrigen Taten. Die genaue zeitliche Reihenfolge dieser Erwerbsvorgänge begrenzt die gegenständliche Einziehung nicht in der zuvor teilweise angenommenen Weise.
Maßgeblich ist vielmehr, ob der betreffende Gegenstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch im Vermögen vorhanden ist. Die rechtswidrige Herkunft muss weiterhin zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Die Entscheidung ersetzt diese Voraussetzung nicht durch den bloßen Umstand, dass Herkunft oder Erwerbszeitpunkt unklar geblieben sind.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei einer Einziehungsentscheidung sollten zunächst der konkrete Gegenstand, seine Herkunft und sein Vorhandensein auseinandergehalten werden. Ein später Erwerbszeitpunkt kann für die Sachverhaltsaufklärung wichtig sein, schließt die erweiterte Einziehung aber nicht automatisch aus.
Für die Verteidigung bleiben nachvollziehbare Nachweise zu legalen Einkünften und Vermögensbewegungen von praktischer Bedeutung. Ebenso ist zu prüfen, ob das Gericht einen noch vorhandenen Gegenstand einziehen oder stattdessen einen Geldbetrag als Wertersatz festsetzen will. Diese beiden Konstellationen haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Der Beschluss enthält gerade keine pauschale Freigabe, jeden rechnerisch vermuteten früheren Vermögenszufluss abzuschöpfen. Die Zuordnung zu einer rechtswidrigen Erwerbstat und die jeweils einschlägige Einziehungsform müssen weiterhin sauber begründet werden.
Kurz eingeordnet
Der Große Senat beantwortete eine Vorlagefrage; er entschied nicht anstelle des zuständigen Strafsenats abschließend über die gesamte Revision. Die Abgrenzung zum Wertersatz darf bei der Zusammenfassung nicht verloren gehen: Die Entscheidung betrifft unmittelbar die erweiterte Einziehung des vorhandenen Gegenstands.
Der Beschluss vom Juni 2026 liegt außerhalb des bevorzugten 60-Tage-Zeitraums. Die im September aufgegriffene Klärung bleibt für Strafverfahren mit Einziehungsanträgen praktisch bedeutsam.
Quelle
Bundesgerichtshof, Großer Senat für Strafsachen; Beschluss vom 01.06.2026 – GSSt 1/25. Amtlicher Volltext; ECLI:DE:BGH:2026:010626BGSST1.25.0; insbesondere Rn. 1–15, 29–30 und 41–43.
Themenfundstelle: beck-aktuell, 29.09.2026. Die inhaltliche Darstellung beruht auf der genannten amtlichen Quelle.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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