19.10.2026 · 3 Ws 452/26 — Nach zwei Dritteln der Strafe besteht kein automatischer Anspruch auf Entlassung. Unzureichende Angaben zur Tatbeute können nach dem OLG Frankfurt bereits gegen eine günstige Legalprognose sprechen.
Wer zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, wird nicht automatisch auf Bewährung entlassen. Für die erforderliche Prognose können auch unzureichende Angaben über den Verbleib erheblicher Taterträge bedeutsam sein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. September 2026 – 3 Ws 452/26 – eine Strafrestaussetzung abgelehnt. Die amtliche Mitteilung beschreibt einen Fall, in dem das Gericht gerade aus den ungeklärten Geldflüssen weitere Risiken ableitete.
Worum ging es?
Ein wegen Betrugs in 458 Fällen zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe Verurteilter beantragte nach Verbüßung von zwei Dritteln die Entlassung auf Bewährung. Er hatte den weiteren Verbleib von über 2,3 Millionen Euro nicht hinreichend erklärt.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG bestätigte die Ablehnung. Es fehlte an einer günstigen Legalprognose. Die unzureichende Aufklärung ließ nach seiner Bewertung befürchten, dass noch verfügbare Tatbeute nach der Entlassung erneut rechtswidrig verwendet würde. Das Gericht bezog die komplexe Tatbegehung und weitere Umstände in seine Bewertung ein.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Für eine Strafrestaussetzung ist der Vollzugsverlauf ein wichtiger Teil eines größeren Gesamtbilds. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Umgang mit den Tatfolgen können für die Prognose relevant sein.
Bei ungeklärten Geldflüssen ist genau zu unterscheiden, welche Kenntnisse tatsächlich vorliegen und welche Schlussfolgerungen das Gericht daraus zieht. Ein tragfähiger Entlassungsplan muss sich mit den konkreten Rückfallrisiken befassen; der Zeitablauf allein beantwortet diese Frage nicht.
Kurz eingeordnet
Die Entscheidung betrifft das Strafvollstreckungsverfahren. Sie begründet keine allgemeine Pflicht eines Beschuldigten, im laufenden Strafverfahren auszusagen. Nach der amtlichen Mitteilung ist der Beschluss nicht anfechtbar. Unzureichende Angaben können hier bereits der günstigen Prognose entgegenstehen, nicht erst bei der gesonderten Ermessensregel des § 57 Abs. 6 StGB Bedeutung erlangen.
Quelle
Oberlandesgericht Frankfurt am Main; Beschluss vom 28.09.2026 – 3 Ws 452/26. Amtliche Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 50/2026 vom 08.10.2026 zum Beschluss vom 28.09.2026 – 3 Ws 452/26.
Themenfundstelle: LTO, 08.10.2026. Die inhaltliche Darstellung beruht auf der genannten amtlichen Quelle.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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