10.10.2026 · 10 U 116/25 — Eine Skizze aus Vertragsverhandlungen muss nicht verbindlich sein. Beim Poolbau war eine nicht vermaßte Zeichnung keine Zusage zur Lage des Pumpenschachts.
Bau- & Architektenrecht · 10.10.2026
Zeichnungen können Erwartungen an ein Bauvorhaben prägen. Ob sie auch verbindliche Vorgaben enthalten, hängt jedoch von ihrer Einbeziehung und ihrem Inhalt ab.
Worum ging es?
Ein Poolbauer verlangte Restvergütung. Der Auftraggeber beanstandete unter anderem die nicht mittige Lage eines Pumpenschachts und berief sich auf eine vor Ort erstellte Handskizze. Dafür verlangte er eine Minderung.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht Brandenburg verneinte diese Minderung im Urteil vom 23. Juli 2026 – 10 U 116/25. Die nicht vermaßte, nicht maßstabsgerechte Zeichnung war nicht erkennbar Vertragsbestandteil geworden und diente der Visualisierung. Auch eine relevante optische Beeinträchtigung war nicht festgestellt. Insgesamt sprach das Gericht dem Unternehmer einen Teil der Restvergütung zu; andere Beanstandungen wurden gesondert bewertet.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Planunterlagen sollten nach Funktion und Verbindlichkeit geordnet werden: erste Ideenskizze, abgestimmter Entwurf und konkrete Ausführungsplanung. Für beide Vertragsseiten ist eine nachvollziehbare Dokumentation hilfreich, welche Fassung bei Auftragserteilung zugrunde lag.
Positionen, Maße und besondere Gestaltungswünsche lassen sich besser beurteilen, wenn sie eindeutig beschrieben sind. Bei späteren Änderungen hilft ein datierter Änderungsvermerk. Auch die Zuordnung zu einzelnen Leistungen und Preisen erleichtert es, einen Streit über Erwartungen von einem Streit über die tatsächlich vereinbarte Leistung zu unterscheiden.
Kurz eingeordnet
Der Fall erlaubt nicht den Schluss, dass Handskizzen generell unverbindlich wären. Hier fehlte ihre Einbeziehung als konkrete Leistungsvorgabe. Das Gericht ließ die Revision nicht zu; eine gesonderte Feststellung der Rechtskraft wird damit nicht behauptet.
Quelle
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 23.07.2026 – 10 U 116/25. ECLI:DE:OLGBB:2026:0723.10U116.25.00.
Amtlicher Volltext im Landesrechtsportal Brandenburg
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Mehr zum Bau- & Architektenrecht · Zurück zu Rechtsprechung aktuell
Kommentar hinzufügen
Kommentare