10.10.2026 · 8 AZR 153/25 — Nach diskriminierender Ablehnung kann Verdienstausfall ersatzfähig sein. Eine angemessene, verfestigte neue Beschäftigung kann den Zusammenhang beenden.
Arbeitsrecht · 10.10.2026
Eine festgestellte Benachteiligung bei der Bewerbung bedeutet nicht, dass jede spätere Gehaltsdifferenz dauerhaft ersetzt werden muss. Entscheidend bleibt die Verbindung zum geltend gemachten Schaden.
Worum ging es?
Ein wegen seines Alters abgelehnter Bewerber verlangte für 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro. Ein früheres Urteil hatte die Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden festgestellt. Inzwischen war er seit mehreren Jahren seiner Qualifikation entsprechend bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht wies seine Revision mit Urteil vom 10. September 2026 – 8 AZR 153/25 – zurück. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG sind zwar nicht von Anfang an der Höhe nach begrenzt. Der Zusammenhang zwischen der Ablehnung und weiterem Verdienstausfall kann jedoch entfallen, wenn sich eine neue angemessene Beschäftigung verfestigt hat. Dies war hier der Fall.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Für die Aufbereitung eines Verdienstausfalls ist eine übersichtliche Dokumentation der beruflichen Entwicklung sinnvoll: Vertragsbeginn, Tätigkeit, Qualifikationsanforderungen, Vergütung und die tatsächlich geltend gemachten Zeiträume. Eine bloße Vergleichsrechnung zwischen zwei Gehältern lässt wichtige Fragen offen.
Auch ein früheres Feststellungsurteil sollte im genauen Wortlaut vorliegen. Es erleichtert die Prüfung, wenn die damalige Feststellung und die später verlangten einzelnen Beträge sauber voneinander abgegrenzt werden.
Kurz eingeordnet
Nicht jeder kurzfristige oder ungeeignete neue Job beendet den Zusammenhang. Maßgeblich sind eine angemessene Tätigkeit und deren Verfestigung. Die Entscheidung betrifft materiellen Verdienstausfall, nicht sämtliche Ansprüche wegen Diskriminierung. Grundlage ist die amtliche Pressemitteilung.
Quelle
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026 – 8 AZR 153/25.
Amtliche Pressemitteilung Nr. 30/26 vom 10. September 2026
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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