BGH: Strafzumessung darf sexuelle Selbstbestimmung nicht relativieren

Veröffentlicht am 26. August 2026 um 16:11

03.03.2026 · 6 StR 615/25 — Urteilsgründe dürfen die Verantwortung für einen sexuellen Übergriff nicht durch missverständliche Erwägungen auf die betroffene Person verlagern.

Worum ging es?

In einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts beanstandete die Revision die Strafzumessung. Das Tatgericht hatte Umstände aus dem Verhalten der betroffenen Person in einer Weise gewürdigt, die im Spannungsverhältnis zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung stand.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof hob hervor, dass strafmildernde oder strafschärfende Erwägungen rechtlich tragfähig und widerspruchsfrei sein müssen. Formulierungen, die fehlende Gegenwehr, frühere Kontakte oder ein vermeintlich riskantes Verhalten der betroffenen Person zu deren Nachteil werten, können den gesetzlichen Schutzgehalt verfehlen.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Strafzumessungsgründe sind vollständig auf sachfremde Wertungen zu prüfen. Verteidigung und Nebenklage sollten darauf achten, dass weder Verantwortung verschoben noch zulässige entlastende Umstände abgeschnitten werden. Maßgeblich bleiben Tat, Schuld und die gesetzlich anerkannten Zumessungskriterien.

Quelle
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2026 – 6 StR 615/25.
Amtliche Quelle: Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Kommentar hinzufügen

Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare.

Erstelle deine eigene Website mit Webador