30.03.2026 · 8 U 117/26 — Lässt sich bei einer seitlichen Kollision nicht beweisen, wer seine Spur verlassen hat, kann es bei einer Haftung nach den beiderseitigen Betriebsgefahren bleiben.
Worum ging es?
Zwei Fahrzeuge kollidierten im Bereich nebeneinander verlaufender Fahrstreifen. Beide Fahrer schilderten den Unfall unterschiedlich und warfen dem jeweils anderen einen unachtsamen Spurwechsel vor. Objektive Spuren ermöglichten keine sichere Rekonstruktion.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht sah keinen nachweisbaren Verkehrsverstoß einer Seite. Der Anscheinsbeweis gegen einen Spurwechsler setzt voraus, dass ein Spurwechsel überhaupt feststeht. War dies offen, waren die allgemeinen Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen, was zu einer hälftigen Teilung führte.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Bei seitlichen Kollisionen sollten Fotos der Endstellungen, Fahrbahnmarkierungen, Schäden und mögliche Videoaufnahmen sofort gesichert werden. Wer einen Spurwechsel des Gegners behauptet, muss die tatsächlichen Anknüpfungspunkte beweisen. Ohne belastbare Beweise droht eine Quote von 50 zu 50.
Quelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.03.2026 – 8 U 117/26.
Amtliche Quelle: Entscheidungsdatenbank des Landes Brandenburg
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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