25.08.2026 · 9 AZR 162/25 — Bei einer tariflichen Entlastungsregelung kann für die Berechnung der Personalbesetzung auch auf Beschäftigte abgestellt werden, deren Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar dem Tarifvertrag unterliegen.
Worum ging es?
Eine tarifliche Regelung gewährte Beschäftigten zusätzliche Entlastungstage, wenn bestimmte Besetzungs- oder Belastungsgrenzen überschritten wurden. Umstritten war, welche Beschäftigten bei der Ermittlung der maßgeblichen Quote einzubeziehen sind.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht legte die tarifliche Bestimmung nach Wortlaut, Zusammenhang und Regelungszweck aus. Für die tatsächliche Belastung einer Organisationseinheit kann die gesamte dort eingesetzte Belegschaft maßgeblich sein. Eine Beschränkung auf unmittelbar tarifgebundene Arbeitsverhältnisse ließ sich der Regelung nicht entnehmen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Arbeitgeber müssen tarifliche Quoten anhand der konkret vorgegebenen Berechnungsparameter ermitteln und dokumentieren. Beschäftigte sollten prüfen, welche Personen und Arbeitszeiten bei der Quote berücksichtigt wurden. Schon kleine Berechnungsfehler können zusätzliche Entlastungsansprüche auslösen.
Quelle
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2026 – 9 AZR 162/25.
Amtliche Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
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