27.02.2026 · V ZR 219/24 — Bleibt ein Bauvorhaben unvollendet, kann die Gemeinschaft verpflichtet sein, den erstmaligen ordnungsmäßigen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums herzustellen.
Worum ging es?
Bei einer Wohnungseigentumsanlage waren Teile des ursprünglich vorgesehenen Bauzustands nicht fertiggestellt worden. Betroffen waren unter anderem Innenwände, Leitungen und Anschlüsse, deren rechtliche Zuordnung und Fertigstellung zwischen den Eigentümern umstritten war.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Gemeinschaft grundsätzlich für die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich ist. Der Anspruch kann auch Bauteile erfassen, die räumlich innerhalb einer Wohnung liegen, soweit sie rechtlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Bei unvollständigen Anlagen sollten Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Baubeschreibung und tatsächlicher Zustand gemeinsam ausgewertet werden. Die Gemeinschaft muss über die notwendigen Maßnahmen beschließen. Einzelne Eigentümer können eine ordnungsmäßige Beschlussfassung verlangen, soweit die Herstellung noch geschuldet und wirtschaftlich zumutbar ist.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 219/24.
Amtliche Quelle: Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Kommentar hinzufügen
Kommentare