Pannenhilfe: Langes Warten kann den Kostenersatz ausschließen

Veröffentlicht am 28. Oktober 2026 um 14:26

28.10.2026 · 191 C 1503/26 — Wer ein Pannenauto verkehrswidrig abstellt, muss auf ausgebliebene Hilfe reagieren. Im Münchner Fall schloss die verspätete Beauftragung eines anderen Abschleppers einen weiteren Kostenersatz aus.

Verkehrsrecht · 28.10.2026

Amtsgericht München, Urteil vom 21.06.2026 – 191 C 1503/26

Eine zugesagte Pannenhilfe entbindet Fahrzeughalter nicht davon, weitere absehbare Kosten möglichst zu vermeiden. Bleibt ein Fahrzeug über Tage verkehrswidrig auf einem Gehweg stehen, kann ein weiteres Abwarten nach mehrfach ausgebliebener Hilfe den Ersatz zusätzlicher Abschleppkosten ausschließen. Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München.

Worum ging es?

Die Klägerin hatte am 1. Dezember 2024 wegen eines platten Vorderreifens eine Panne. Sie stellte ihr Fahrzeug auf einem Gehweg in Mannheim ab. Am folgenden Tag wandte sie sich an ihren Automobilclub und wartete nach ihrer Darstellung zweieinhalb Stunden vergeblich auf ein zugesagtes Abschleppfahrzeug.

Auch ein weiterer in Aussicht gestellter Termin am 3. Dezember blieb erfolglos. Ein angekündigter Rückruf erfolgte ebenfalls nicht. Erst am 4. Dezember beauftragte sie selbst ein Unternehmen. Als dieses eintraf, hatte das Ordnungsamt das Fahrzeug bereits abschleppen lassen.

Für die vergebliche Anfahrt wurden 249,99 EUR berechnet, für das behördlich veranlasste Abschleppen weitere 327 EUR. Der Automobilclub erstattete 300 EUR. Die verbleibenden 276,99 EUR verlangte die Klägerin gerichtlich.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es ließ ausdrücklich offen, ob der Automobilclub seine Pannenhilfe überhaupt pflichtwidrig nicht oder schlecht erbracht hatte. Jedenfalls stehe einem weitergehenden Anspruch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin entgegen.

Das Gericht stellte auf die erkennbare Gefahr des behördlichen Abschleppens ab. Das Auto stand auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße. Nachdem auch der zweite Termin verstrichen war, durfte die Klägerin nach der Beurteilung des Gerichts nicht weiter untätig bleiben. Spätestens im weiteren Verlauf des 3. Dezember hätte sie eine Alternative organisieren müssen.

Die eigenständige Beauftragung eines anderen Abschleppunternehmens war nach den örtlichen Verhältnissen möglich und zumutbar. Dass bereits ein Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Automobilclub bestand, beseitigte diese Obliegenheit zur Schadensminderung nicht.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Nach einer Panne sind der sichere Standort und die Gefahr weiterer Maßnahmen ebenso wichtig wie die Organisation der eigentlichen Reparatur. Wer allein auf eine zunächst zugesagte Hilfe vertraut, kann zusätzliche Kosten verursachen, deren Erstattung später streitig wird.

Für die Beurteilung kommt es auf den Verlauf an: Welche Termine waren zugesagt, welche wurden versäumt, wie lange stand das Fahrzeug bereits dort und welche Ausweichmöglichkeiten bestanden? Hilfreich können Aufzeichnungen über Anrufe, Zusagen, Wartezeiten und eigene Bemühungen sein.

Eine feste Wartefrist für sämtliche Pannenfälle lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ein sicher abgestelltes Fahrzeug und ein Fahrzeug, das den Fußgängerverkehr behindert, schaffen unterschiedliche Ausgangslagen. Ebenso bleiben die konkret vereinbarten Leistungen des Hilfsdienstes für eine Anspruchsprüfung bedeutsam.

Kurz eingeordnet

Das Urteil spricht Automobilclubs nicht allgemein von ihrer Verantwortung frei. Die behauptete Pflichtverletzung wurde gerade nicht abschließend geklärt. Entscheidend war hier die eigenständige Verantwortung der Klägerin, einen vermeidbaren zusätzlichen Schaden abzuwenden. Die amtliche Pressemitteilung vom 21. September 2026 bezeichnet das Urteil als rechtskräftig.

Quelle

Amtsgericht München, Urteil vom 21.06.2026 – 191 C 1503/26.

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