Einwurf-Einschreiben: Scanbeleg beweist Zugang nicht automatisch

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026 um 19:06

21.10.2026 · 2 AZR 184/25 — Ein Scanbeleg für ein Einwurf-Einschreiben genügt nicht stets als Zugangsnachweis. Im BAG-Fall war deshalb die Einladung zum Eingliederungsmanagement nicht bewiesen – die Kündigung blieb unwirksam.

Worum ging es?

Eine Sendungsverfolgung mit Auslieferungsbeleg kann im Streit um den Zugang eines Schreibens unzureichend sein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25 – die Revision eines Arbeitgebers zurückgewiesen. Es ging um die Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement, kurz bEM, vor einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der Arbeitnehmer hatte wiederholt längere Fehlzeiten. Der Arbeitgeber wollte ihn erneut zu einem bEM einladen und versandte das Schreiben als Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt den Empfang. Der Arbeitgeber legte Einlieferungsunterlagen, Sendungsverfolgung und einen reproduzierten Auslieferungsbeleg vor. Auch der Zusteller wurde als Zeuge vernommen. Der Zugang ließ sich nach der Beweiswürdigung dennoch nicht feststellen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Entscheidend war der festgestellte Ablauf des Scan-Verfahrens. Der Zusteller bestätigte den Einwurf auf dem Gerät und schloss den elektronischen Vorgang ab, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einlegte. Der so erzeugte Beleg dokumentierte daher im Zeitpunkt seiner Erstellung keinen bereits vollendeten Einwurf.

Das BAG verneinte dafür einen Anscheinsbeweis. Gemeint ist eine Beweiserleichterung, die aus einem typischen, zuverlässig feststehenden Ablauf auf einen bestimmten Erfolg schließen lässt. Eine Bestätigung vor dem tatsächlichen Einwurf bot diese Grundlage nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch die Zeugenaussage erbrachte hier keinen ausreichenden individuellen Nachweis.

Der Arbeitgeber konnte somit nicht belegen, seine Initiative zu einem erneut erforderlichen bEM ordnungsgemäß angeboten zu haben. Er hätte dann näher darlegen müssen, dass auch ein bEM keine milderen Mittel zur Vermeidung der Kündigung hätte aufzeigen können. Das gelang ihm nicht. Die krankheitsbedingte Kündigung blieb deshalb unverhältnismäßig und unwirksam.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Die Entscheidung lenkt den Blick auf die Qualität eines Zustellnachweises. Entscheidend ist nicht allein, wie ein Postprodukt heißt. Es kommt darauf an, welchen tatsächlichen Vorgang die Unterlagen belegen und ob sich gerade der Einwurf in die richtige Empfangseinrichtung nachvollziehen lässt.

Bei wichtigen arbeitsrechtlichen Erklärungen sollten Inhalt, Versand und Zugang als verschiedene Tatsachen behandelt werden. Der Nachweis, dass ein Brief aufgegeben wurde, beantwortet noch nicht die Frage, ob er angekommen ist. Ebenso beweist ein Zustellvorgang für sich genommen noch nicht den Inhalt des verschlossenen Umschlags.

Für das bEM kommt hinzu: Eine frühere Einladung oder ein bereits durchgeführtes Gespräch erledigt das Thema nicht zwingend dauerhaft. Im entschiedenen Fall war nach weiteren erheblichen Krankheitszeiten eine neue Initiative erforderlich. Ob ein erneutes Angebot geboten ist, muss daher anhand des zeitlichen Verlaufs geprüft werden.

Arbeitnehmer können aus dem Urteil umgekehrt nicht schließen, dass eine Einladung ohne weitere Prüfung ignoriert werden dürfe. Das Gericht hat einen streitigen Zugang und die konkreten Nachweise bewertet. Andere Beweismittel oder ein anderer Zustellablauf können zu einem anderen Ergebnis führen.

Kurz eingeordnet

Das BAG hat weder jedes Einwurf-Einschreiben für ungeeignet erklärt noch entschieden, dass ein fehlendes bEM eine Kündigung immer automatisch unwirksam macht. Es bleibt eine Frage der Verhältnismäßigkeit und der Darlegung möglicher Alternativen. Die Aussage zum Scan-Verfahren bezieht sich auf den im Prozess festgestellten Ablauf. Bei abweichenden Verfahren ist eine eigenständige Bewertung notwendig. Der amtliche Volltext lässt außerdem ausdrücklich offen, wie das frühere Verfahren mit einem erst nach Einwurf unterschriebenen Abziehetikett insgesamt zu beurteilen wäre.

Quelle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25, ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR184.25.0, insbesondere Rn. 14–17 und 20–38.

Amtlicher Volltext des Bundesarbeitsgerichts

Themenfundstelle (ausschließlich Themenfindung): beck-aktuell vom 20. Juli 2026. Die Entscheidungsdarstellung beruht auf der genannten amtlichen Quelle.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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