19.10.2026 · 19 Sa 6/26 — Scheitert der Zugang einer Kündigung, kann eine zeitnahe Wiederholung ohne neue Betriebsratsanhörung wirksam sein. Voraussetzung bleiben derselbe Kündigungssachverhalt und eine korrekte erste Anhörung.
Erreicht ein Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer nicht, muss vor einer zeitnahen erneuten Kündigungserklärung nicht zwingend der Betriebsrat noch einmal angehört werden. Nach dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg kann die erste ordnungsgemäße Anhörung ausreichen, wenn der Kündigungsentschluss und sein tatsächlicher Hintergrund unverändert bleiben.
Das Urteil vom 10. Juni 2026 – 19 Sa 6/26 – betrifft eine Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit. Es ist nicht abschließend: In der amtlichen Datenbank ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht unter 2 AZR 156/26 verzeichnet.
Worum ging es?
Ein Sicherheitsunternehmen wollte das erst wenige Monate bestehende Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters beenden. Es hörte den Betriebsrat an, der sich nicht äußerte. Anschließend beauftragte es einen Botendienst mit der Zustellung des Kündigungsschreibens.
Die Zustellversuche scheiterten nach den Angaben des Boten am Zugang zu den Briefkästen. Der Arbeitnehmer befand sich zwischenzeitlich im Krankenhaus. Das Unternehmen fertigte daraufhin ein neues Kündigungsschreiben an, das dem Mitarbeiter später persönlich übergeben wurde. Eine weitere Betriebsratsanhörung fand nicht statt.
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung deshalb für unwirksam. Das Arbeitsgericht folgte ihm zunächst. Im Berufungsverfahren musste insbesondere geklärt werden, ob das neue Schreiben rechtlich eine weitere Kündigung war, für die es eines neuen Anhörungsverfahrens bedurfte.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das LAG hielt die Kündigung im Wesentlichen für wirksam. Die erste Kündigungserklärung war mangels Zugangs nicht wirksam geworden. Die spätere Erklärung verbrauchte deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht ein bereits durch eine erste wirksame Kündigung ausgeübtes Gestaltungsrecht.
Der Arbeitgeber stützte sich auf denselben Sachverhalt und wiederholte seinen unveränderten Kündigungsentschluss in hinreichend engem zeitlichem Zusammenhang. In dieser Konstellation genügte die zuvor ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung. Eine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats verlangte das LAG nicht.
Die Kündigungsfrist musste dennoch ab dem tatsächlichen Zugang berechnet werden. Das Arbeitsverhältnis endete daher fünf Tage später als im Schreiben vorrangig angegeben. Die hilfsweise Kündigung zum nächstzulässigen Termin erfasste nach dem Urteil den richtigen Beendigungszeitpunkt.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Eine gescheiterte Zustellung und eine unwirksame, aber bereits zugegangene Kündigung sind sorgfältig zu unterscheiden. Das Urteil rechtfertigt kein pauschales Wiederverwenden früherer Betriebsratsanhörungen. Neue Tatsachen, ein geänderter Kündigungsgrund oder ein größerer zeitlicher Abstand können eine andere Prüfung erfordern.
Dokumentiert werden sollten das Anhörungsverfahren, der Kündigungsentschluss, die erfolglosen Zustellversuche und der tatsächliche Zugang. Die Frage der Beteiligung des Betriebsrats ersetzt zudem nicht die Prüfung von Kündigungsfrist, Form und sonstigen Schutzvorschriften.
Für Beschäftigte bleibt entscheidend, welches Schreiben wann zugegangen ist und auf welchen Sachverhalt der Arbeitgeber sich tatsächlich beruft. Ein zweites Datum auf einem Schreiben beantwortet die rechtliche Frage nach einer zweiten Kündigung noch nicht.
Kurz eingeordnet
Das LAG hat die Revision gerade wegen der Frage zugelassen, welche Bedeutung der Reaktion des Betriebsrats zukommt. Die Entscheidung sollte deshalb als begründete Auffassung eines Landesarbeitsgerichts und nicht als bereits abschließend bestätigte höchstrichterliche Linie dargestellt werden.
Das Urteil liegt außerhalb des bevorzugten 60-Tage-Zeitraums. Sein praktischer Schwerpunkt ist die Verbindung zwischen Zustellungsfehlern, unverändertem Kündigungsentschluss und Betriebsratsbeteiligung.
Quelle
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg; Urteil vom 10.06.2026 – 19 Sa 6/26. Amtlicher Volltext, Landesrecht BW; ECLI:DE:LAGBW:2026:0610.19SA6.26.00; insbesondere Rn. 29–46; Revision 2 AZR 156/26.
Themenfundstelle: beck-aktuell, 01.09.2026. Die inhaltliche Darstellung beruht auf der genannten amtlichen Quelle.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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