Vergütung

Vergütung unserer anwaltlichen Leistungen

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung sowie gerichtlicher Vertretung kann mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. Abhängig vom Einzelfall bieten sich unterschiedliche Vergütungsmodelle an. Neben der gesetzlichen Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht – insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Mandaten – die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Diese kann in Form eines Stundenhonorars oder einer pauschalen Abgeltung gemäß § 3a RVG ausgestaltet sein. Eine entsprechende Abstimmung erfolgt mit Ihnen frühzeitig, sobald eine erste Einschätzung des Sachverhalts vorliegt.

Gesetzliche Vergütung nach dem RVG

Die Höhe der gesetzlichen Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem RVG. Maßgeblich sind hierbei der sogenannte Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) sowie die einschlägigen Gebührentatbestände. Die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten können – je nach Bedeutung der Angelegenheit, deren Schwierigkeit, Umfang und Haftungsrisiken – innerhalb eines gesetzlichen Rahmens variieren und werden regelmäßig erst nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit abschließend festgesetzt.

Im gerichtlichen Verfahren hingegen sind die Gebühren weitgehend fixiert. So fällt beispielsweise eine 1,2-Verfahrensgebühr für die Einleitung und Führung des Prozesses bis zur ersten mündlichen Verhandlung an. Für die Teilnahme an einem Termin vor Gericht entsteht zusätzlich eine 1,2-Terminsgebühr – unabhängig von der Anzahl der Termine. Kommt es zu einer Einigung, entsteht darüber hinaus eine 1,0-Einigungsgebühr.

Soweit eine Kostenerstattung im Verfahren stattfindet, orientiert sich diese stets an den gesetzlichen Gebühren. Liegt eine höhere Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt vor, wird lediglich der gesetzliche Satz durch die Gegenseite erstattet – die Differenz trägt der Mandant selbst.

Erstberatung

Für eine sogenannte Erstberatung – das heißt eine einmalige rechtliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage ohne vertiefte Prüfung – ist keine feste Gebühr im RVG vorgesehen. Die Vergütung wird individuell vereinbart. Bei Verbrauchern bewegt sich der Betrag in der Regel zwischen 150,00 € und 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer (also 178,50 € bis 226,10 € brutto), abhängig von Umfang, Schwierigkeit und Art der Fragestellung.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Personen mit geringen finanziellen Mitteln können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung in Form von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragen

  1. Prozesskostenhilfe (PKH)
    Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, sofern die rechtliche Durchsetzung bzw. Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist und die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder geringes Einkommen sowie das Fehlen verwertbaren Vermögens sprechen für eine Bewilligung. Einkommen aus Arbeit oder Sozialleistungen wird dabei um bestimmte Freibeträge und Ausgaben – wie Miete, Steuern, Unterhaltsleistungen etc. – bereinigt. Bei einem geringen verbleibenden Einkommen kann PKH ggf. auch unter Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt werden.

Wichtig: Die Staatskasse übernimmt nur die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten. Im Falle des Unterliegens sind die gegnerischen Anwaltskosten dennoch zu   tragen.

  1. Beratungshilfe
    Für außergerichtliche Tätigkeiten besteht die Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Mit diesem Schein kann eine anwaltliche Beratung oder Vertretung – insbesondere im Zivil-, Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsrecht – in Anspruch genommen werden. Der Mandant trägt lediglich eine Pauschale in Höhe von 15,00 €. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der Prozesskostenhilfe.

     Wir bitten Mandanten, im Falle bestehender Bedürftigkeit den Berechtigungsschein bereits zum ersten Gespräch mitzubringen.

Vergütungsvereinbarungen

n vielen Fällen – etwa bei Vertragsgestaltungen oder unklaren Gegenstandswerten – lässt sich der genaue Aufwand zu Beginn nicht sicher abschätzen. In solchen Fällen bieten wir eine auf Zeitaufwand basierende Abrechnung an. Die Stundensätze liegen – je nach Rechtsgebiet, Schwierigkeitsgrad und Art der Leistung – zwischen 175,00 € und 200,00 € netto (208,25 € bis 238,00 € brutto). Bei besonders spezialisierten Tätigkeiten – wie etwa im Rahmen eines Fachanwaltsmandats – wird regelmäßig der obere Stundensatz angesetzt.

Dieses Modell erlaubt eine engere Einbindung des Mandanten, was regelmäßig auch zu einer Reduktion des Gesamtaufwandes führt. Zudem sorgt eine transparente Abrechnung für Planbarkeit und Nachvollziehbarkeit.

In klar umrissenen Einzelfällen kann auch eine Pauschalvergütung vereinbart werden, etwa bei überschaubarem Arbeitsumfang und fest umrissener Aufgabenstellung.

Vorschussregelung

Da sich rechtliche Verfahren über einen längeren Zeitraum erstrecken können, ist es üblich, angemessene Vorschüsse auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu verlangen (§ 9 RVG). Diese bewegen sich typischerweise im Bereich zwischen 250,00 € und 750,00 € und orientieren sich am erwartbaren Aufwand.